Aktuelles

Heimopferrentengesetz mit 1. Juli 2017 wirksam

Alle Informationen und Unterlagen zur Beantragung haben wir zusammengefasst.

Nunmehr ist das Heimopferrentengesetz in Kraft getreten. Anspruch auf Heimopferrente haben Personen, die zwischen 10. Mai 1945 und 31. Dezember 1999 in einem Kinder- oder Jugendheim (Internat) des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kirche oder in einer Pflegefamilie untergebracht waren und während dieser Unterbringung Opfer eines Gewaltakts wurden.

Die Rente gebührt Männern mit 65 Jahren und Frauen mit 60 Jahren. Wenn Personen  bereits früher eine Eigenpension oder einen Ruhegenuss erhalten, dann gebührt die Rente für die Dauer der Zuerkennung dieser Leistung. Anspruch haben auch dauerhaft arbeitsunfähige Bezieher/innen von Mindestsicherung. Personen, die nur eine Hinterbliebenenpension beziehen, haben vor dem 60./65. Lebensjahr keinen Anspruch.

Die Rente beträgt 300 € monatlich (Wert 2017) und wird 12 mal jährlich ausgezahlt und gebührt frühestens ab 1. Juli 2017. Anträge können bei den Pensionsversicherungsträgern oder den Landesstellen des Sozialministeriumservice gestellt werden. Wenn Anspruchsberechtigte  den Antrag bis 1. Juli 2018 stellen, erhalten sie die Rente rückwirkend ab 1. Juli 2017.

Hier finden Sie das Antragsformular, das Informationsblatt mit detaillierten  Informationen zur Antragsstellung und den Text des Bundesgesetzes zum Download.

Die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft ist gerne bereit, soweit als möglich Informationen und Auskünfte zu Fragen im Zusammenhang mit Gesetz und Antrag zu geben und zu unterstützen.

Insgesamt bewertet die Opferschutzanwaltschaft das Gesetz als eine wichtige Geste der Anerkennung des Leids von Betroffenen durch den Staat.

Downloads:

Antragsformular

Informationsblatt zum Antrag

Bundesgesetzestext

 

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